Satzung

Die aktuelle Satzung der DGEKW als PDF-Dokument
Die aktuelle Satzung als PDF-Dokument (von der Mitgliederversammlung 2021 beschlossene Änderungen sind hier farblich hervorgehoben)

Satzung der Deutschen Gesellschaft für
Empirische Kulturwissenschaft e.V.

Beschlossen durch die Abgeordnetenversammlung in Münstereifel am 17.4.1963 mit den geänderten Neufassungen der Mitgliederversammlung am 25.9.1969 in Detmold, der Mitgliederversammlung am 16.9.1971 in Trier, der Mitgliederversammlung am 19.6.1979 in Kiel, der Mitgliederversammlung am 8.10.1981 in Regensburg, der Mitgliederversammlung am 28.9.1983 in Berlin, der Mitgliederversammlung am 27.9.1995 in Karlsruhe, der Mitgliederversammlung am 27.9.2005 in Dresden und der Online-Mitgliederversammlung am 22.9.2021.

  • § 1 Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Empirische Kulturwissenschaft e.V.“. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft ist Marburg/Lahn.

 

  • § 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

(1) Die Deutsche Gesellschaft für Empirische Kulturwissenschaft e. V. ist eine wissenschaftliche Gesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung verfolgt.

(2) Zweck der Gesellschaft ist, kulturwissenschaftliche, ethnologische, kulturanthropologische und volkskundliche Probleme in Wort und Schrift zu erörtern, an der Vertiefung der Forschung in diesen Feldern mitzuwirken und sich an der Klärung von Fach- und Studienfragen in Empirischer Kulturwissenschaft, Europäischer Ethnologie, Kulturanthropologie, Volkskunde zu beteiligen. Sie setzt sich ferner die Pflege der internationalen Beziehungen des Fachzusammenhangs zum Ziel.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift und sonstiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen, durch die Bildung von Kommissionen und Beiräten für Probleme der Forschung und Lehre, durch die Förderung von wissenschaftlichen Sammel- und Forschungsstätten, durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen und auch durch enge Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen.

(4) Die Gesellschaft führt – auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit ausländischer Mitglieder – die Arbeit des Verbandes der Vereine für Volkskunde e. V., gegründet 1904, und insbesondere der Deutschen Gesellschaft für Volkskunde e.V., gegründet 1963, fort.

 

  • § 3 Verwendung der Mittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes und Hauptausschusses sind ohne Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätig, und keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • § 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können werden:

  1. a) Alle im Fachzusammenhang von Empirischer Kulturwissenschaft, Europäischer Ethnologie,  Kulturanthropologie, Volkskunde verorteten Institutionen (Vereine, Gesellschaften, Körperschaften,  Universitätsinstitute und Seminare, wissenschaftliche Forschungsstätten und Archive, pädagogische          Anstalten, Museen und Bibliotheken).
  2. b) Einzelpersonen, die sich durch wissenschaftliche Tätigkeit im obengenannten Fachzusammenhang
  3. c) Über begründete Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft bzw. begründete Vorschläge von dritter Seite entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss vom Hauptausschuss bestätigt     Auf Verlangen ist die Ablehnung eines Aufnahmeantrages von der einfachen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung abhängig zu machen.

(2) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Einrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit, genießen jedoch dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

(3)  Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten berufen werden, die sich um den obengenannten Fachzusammenhang besondere Verdienste erworben haben.

 

  • § 5

Zu „Förderern der Gesellschaft“ kann der Vorstand solche Personen, Gesellschaften, Vereine oder sonstige Institutionen ernennen, die einmalig oder in Jahresraten einen namhaften Betrag für die in § 2 angeführten Zwecke der Gesellschaft zur Verfügung stellen.

 

  • § 6

Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt: durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der Institution.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (§ 8) zulässig. Er muss mindestens 3 Monate zuvor der Gesellschaft schriftlich erklärt werden.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der Gesellschaft zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des betreffenden Mitgliedes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, so ist der Vorstand nach erfolgloser Mahnung berechtigt, es aus der Mitgliederliste zu streichen.

Diese Bestimmungen über das Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft sind im gegebenen Fall sinngemäß anzuwenden auch auf § 4 (2); 4 (3).

 

  • § 7 Beitrag

(1) Jedes ordentliche Mitglied bezahlt einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages (für Institutionen – vgl. § 4 (la) – und Einzelpersonen – vgl. § 4 (1b) -) wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres (§ 8), spätestens nach Zahlungsaufforderung fällig.

(3)  Sämtliche Mitglieder und Förderer der Gesellschaft haben Anspruch auf die kostenlose Lieferung der Mitteilungen der Gesellschaft und auf verbilligten Bezug ihrer Veröffentlichungen.

 

  •  § 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • § 9 Organe der Gesellschaft

sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Hauptausschuss
  3. der Vorstand
  4. der Vorsitzende

 

  • § 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt spätestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen. Ordentliche wie außerordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Nach Ermessen von Vorstand und Hauptausschuss kann in Ausnahmefällen eine Mitgliederversammlung in digitaler/elektronischer Form (als Online-Veranstaltung) durchgeführt werden.

(3)  Die Institutionen (vgl. § 4 (1a)) entsenden in die Mitgliederversammlung je einen bevollmächtigten Vertreter, der dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung benannt werden muss und bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimme hat. Ein Vertreter kann nur die Vertretung einer Institution wahrnehmen; falls er dazu noch Einzelmitglied der Gesellschaft ist, kann er nicht mehr als zwei Stimmen abgeben.

(4) Alle anderen ordentlichen Mitglieder (siehe § 4 (1b)) und alle Ehrenmitglieder (siehe § 4 (2)) haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Sie können sich nicht vertreten lassen.

(5) Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(6) Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

(7) Die Mitgliederversammlung

  1. a) wählt den Hauptausschuss (§ 11),
  2. b) wählt den Vorstand (§ 12),
  3. c) nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und befindet über die Entlastung,
  4. d) beschließt über Satzungsänderungen und gegebenenfalls (siehe § 18) über die Auflösung der Gesellschaft,
  5. e) setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages (siehe § 7) fest,
  6. f) beschließt über sonstige wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft, besonders im Sinne des § 2 und über Anträge und Vorschläge der Mitglieder.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für die Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt; vgl. § 17 (2) und § 18 (1).

(9) Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Belange der Gesellschaft es erfordern oder wenn die Mehrheit des Hauptausschusses oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann nur über Punkte abgestimmt werden, die in der Begründung für die Einberufung genannt und in der mit der Einladung versandten Tagesordnung aufgeführt sind. Über Satzungsänderungen kann lediglich auf ordentlichen Mitgliederversammlungen abgestimmt werden.

 

  • § 11 Der Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus 6 bis höchstens 10 Mitgliedern, die nicht zugleich dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Gesellschaft. Im Hauptausschuss sollen die verschiedenen Mitgliedschaftsgruppierungen entsprechend den wissenschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft vertreten sein. Das Wahlverfahren wird durch eine Wahlordnung geregelt.

(2) Die Sitzungen des Hauptausschusses leitet der Vorsitzende; der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit Stimmrecht teil, sofern nicht über die Amtsführung des Vorstandes beraten wird. In diesem Falle leitet ein vom Hauptausschuss gewähltes Mitglied des Hauptausschusses die Sitzung.

(3) Der Vorsitzende der Gesellschaft ruft die Mitglieder des Hauptausschusses regelmäßig vor jeder Mitgliederversammlung und nach Bedarf auch zu anderen Zeiten zur Beratung der Angelegenheiten der Gesellschaft zusammen. Er muss den Hauptausschuss innerhalb einer Frist von 8 Wochen zusammenrufen, wenn ein Drittel des Hauptausschusses die Einberufung unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.

(4) Die Mitglieder des Hauptausschusses werden auf zwei Jahre gewählt; direkte Wiederwahl ist nur einmalig zulässig.

(5) Aufgaben des Hauptausschusses:

  1. a) Beratung und Unterstützung des Vorstandes.
  2. b) Wahrung des Zweckes und der Aufgaben der Gesellschaft (§ 2). Zu diesem Zweck steht dem Hauptausschuss ein Einspruchsrecht gegen Entscheidungen des Vorstandes oder der            Mitgliederversammlung zu, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Hauptausschusses der Ansicht ist,            dass diese Entscheidungen dem § 2 zuwiderlaufen. Der Einspruch muss auf der nächsten                 Mitgliederversammlung behandelt werden.
  3. c) Vorlage von Vorschlägen für die Besetzung des neu zu wählenden Vorstandes.
  4. d) Beschlussfassung über Mitgliedschaft im Sinne von § 4 (1).

 

  • § 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne von § 26 BGB mit Alleinvertretungsmacht ist der Vorsitzende bzw. einer seiner beiden Stellvertreter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, unter Ausnahme des 1. Vorsitzenden, während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(2) Dem Vorstand wird ein Schatzmeister zugeordnet, der in allen das Vereinsvermögen betreffenden Fragen Sitz und Stimme hat.

(3) Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister unterstützen den Vorsitzenden bei der Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten, die nicht dem Hauptausschuss und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Der Vorstand leitet die Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Einsprüche des Hauptausschusses sind zu berücksichtigen.

(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl aller vier Jahre. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Gesellschaft. Wiederwahl ist einmal möglich. Das Wahlverfahren wird durch eine Wahlordnung geregelt.

(6) Die Wahl des Schatzmeisters erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden beauftragen, im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Schatzmeister zu ernennen.

(7) Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Bei den Sitzungen führt der Schriftführer das Protokoll.

(8) Aufgaben des Vorstandes:

  1. a) Beschlussfassung über Mitgliedschaftsanträge gemäß § 4 (1).
  2. b) Beschlussfassung über Streichung von Mitgliedschaften.
  3. c) Beschlussfassung über Zeit und Ort der Mitgliederversammlungen und der Veranstaltungen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss.
  4. d) Vorbereitung und wissenschaftliche Leitung der Tagungen.
  5. e) Beschlussfassung über die Bildung besonderer Ausschüsse.
  6. f) Beschlussfassung über sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung.
  7. g) Bestellung von jeweils zwei Kassenprüfern im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss.

 

  • § 13 Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende bzw. einer seiner beiden Stellvertreter vertritt die Gesellschaft nach innen und außen.

(2) Der Vorsitzende erledigt im Einvernehmen mit dem Vorstand sowie unter Anhörung und mit Hilfe des Hauptausschusses alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Er lädt zu den Vorstands-, Hauptausschuss- und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt er einen Geschäftsführer.

 

  • § 14 Kongresse

Die Gesellschaft veranstaltet in der Regel in jedem 2. Kalenderjahr eine wissenschaftliche Tagung. Ort, Zeit und Themen werden vom Vorstand zusammen mit dem Hauptausschuss festgelegt.

 

  • § 15 Wissenschaftliche Kommissionen und Arbeitsgruppen

Für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben oder für besondere Arbeitsbereiche Empirischer Kulturwissenschaft, Europäischer Ethnologie, Kulturanthropologie, Volkskunde können von den Mitgliedern der Gesellschaft wissenschaftliche Kommissionen oder Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese Kommissionen und Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand. Sie geben sich ihre Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung der Gesellschaft und legen sie dem Vorstand vor. Nichtmitglieder der Gesellschaft können im Einvernehmen mit dem Vorstand zu korrespondierenden Mitgliedern der Kommissionen und Arbeitsgruppen ernannt werden. Die Kommissionen und Arbeitsgruppen sind zu regelmäßiger Berichterstattung angehalten.

 

  • § 16 Ständige Ausschüsse

Neben den Kommissionen und Arbeitsgruppen können ständige Ausschüsse gebildet werden, die berufsspezifische Gruppenanliegen vertreten. Hinsichtlich Bestätigung, Mitgliedschaft und Geschäftsordnung dieser Ausschüsse gilt § 15 entsprechend. Zu den Sitzungen der ständigen Ausschüsse ist ein Mitglied des Vorstandes oder des Hauptausschusses einzuladen.

 

  • § 17 Wahlen und Niederschriften

(1) Die Wahlen von Vorstand und Hauptausschuss werden durch eine Wahlordnung geregelt. Diese sieht im Einzelnen vor:

  1. Wahlleiter und Wahlhelfer
    Der Vorsitzende schlägt einen Wahlleiter vor, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.     Der Wahlleiter bittet drei bis fünf Mitglieder aus der Versammlung, als Wahlhelfer zu fungieren.
  2. Reihenfolge der Wahlen
    Die des Vorstandes erfolgt an erster Stelle, danach folgt die Wahl des Hauptausschusses.
  3. Vorstandswahl
    Die Kandidaten zur Besetzung des neu zu wählenden Vorstandes werden vom Hauptausschuss       vorgeschlagen.
    Zusätzliche Wahlvorschläge können aus der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Es wird   geheim und in folgender Reihenfolge in vier einzelnen Wahlgängen gewählt: 1. Vorsitzender, 2. Erster      Stellvertreter, 3. Zweiter Stellvertreter, 4. Schriftführer. Erreicht bei einem Wahlgang kein Kandidat        mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem der Kandidat gewählt ist, auf den die meisten Stimmen entfallen.
  4. Wahl des Hauptausschusses
    4.1. Gruppierungen und Zusammensetzung
    Auf Vorschlag des Wahlleiters beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gemäß § 11    (1) der Satzung über die Zahl der Mitglieder im Hauptausschuß (nicht weniger als 6 und nicht mehr als    10) und über die Gruppierungen, die bei der Zusammensetzung des Hauptausschusses berücksichtigt          werden sollen. Keine Gruppierung soll durch mehr als zwei Personen im Hauptausschuß vertreten sein.

4.2. Kandidatenvorschläge
Die Kandidaten für die Hauptausschußwahl werden von den Mitgliedern vorgeschlagen. Die Kandidaten     erklären, für welche Gruppierung sie kandidieren.

4.3. Stimmenzahl pro Wähler, Kumulierungsverbot
Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Plätze im Hauptausschuß zu besetzen sind. Kumulation ist             ausgeschlossen. Die Wähler müssen nicht von allen Stimmen Gebrauch machen.

4.4. Wahlvorgang
Die Wahl erfolgt geheim und in einem Wahlgang.

4.5. Gültigkeit der Stimmzettel
Gültig sind nur Stimmzettel, auf denen nicht mehr Kandidaten genannt sind, als die verfügbare    Stimmenzahl erlaubt.

4.6. Sitzverteilung
Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die innerhalb ihrer Gruppierung die höchste und (falls zwei Kandidaten für die betreffende Gruppierung vorgesehen sind) die zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben.

(2) Beschlüsse werden regelmäßig mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

(3) Über die Sitzungen des Vorstandes, des Hauptausschusses sowie der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  • § 18 Auflösung der Gesellschaft

(1) Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, so muss eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Für den Beschluss selbst ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.